A. Verkehrspsychologische Beratung

1. Inhalt der Beratung

Die verkehrspsychologische Beratung nach § 4 Abs. 9 StVG dient dem Ziel, Kraftfahrern, die wegen Ordnungswidrigkeiten und/oder Verkehrsstraftaten aufgefallen sind, über die Ursachen der Verkehrsauffälligkeiten aufzuklären und Wege zu einem angemesseneren Verhalten im Straßenverkehr aufzuzeigen. Sie erfolgt im Rahmen von drei Einzelgesprächen, einschließlich einer Vor- und Nachbereitung.

Die Beratung soll dazu anregen, die eigene Einstellung zum Straßenverkehr und zum verkehrssicheren Verhalten zu überprüfen und gegebenenfalls zu verändern. Dies setzt eine gründliche Auseinandersetzung mit den persönlichen Bedingungen von Verkehrsauffälligkeiten voraus (Nachdenken über das eigene Verhalten, Umgang mit Zeitdruck, Risikoeinschätzung, Gefühle im Straßenverkehr usw.)

Die Einzelgespräche können bei Bedarf durch eine Fahrprobe/Fahrverhaltensbeobachtung ergänzt werden.

Die verkehrspsychologische Beratung ist als Dienstleistung umfassend und in sich abgeschlossen. Sie kann jedoch darüber hinaus Empfehlungen für weiterführende Maßnahmen mit dem Ziel der Verhaltens- und Einstellungsänderung beinhalten.

Der nach Vorlage der Teilnahmebescheinigung vorgesehene Abzug von zwei Punkten im Verkehrszentralregister liegt im Aufgabenbereich der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.

2. Qualitätssicherung

Der Verkehrspsychologische Berater verfügt über eine Anerkennung nach § 71 FeV und führt seine Tätigkeit als Berater im Rahmen eines von der Sektion Verkehrspsychologie des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. (BDP) anerkannten Qualitätssicherungssystems durch.

3. Schweigepflicht

Der Verkehrspsychologische Berater ist verpflichtet, alle zum persönlichen Lebensbereich des Auftraggebers gehörenden Informationen absolut vertraulich zu behandeln (§ 203 StGB). Auch das Ergebnis der Beratung ist nur für den Auftraggeber bestimmt und darf vom Berater nicht an Dritte weitergeleitet werden. Für die Weitergabe der Teilnahmebescheinigung an die Fahrerlaubnisbehörde ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.

4. Teilnahmebedingungen

Vor der ersten Sitzung legt der Auftraggeber einen aktuellen Auszug aus dem Verkehrszentralregister oder eine Mitteilung der Fahrerlaubnisbehörde über alle eingetragenen Auffälligkeiten vor. Zur Erreichung des Beraterzieles ist die Mitwirkung eine wesentliche Voraussetzung. Der Auftraggeber verpflichtet sich daher

  • pünktlich zu allen Sitzungen zu erscheinen
  • an ihnen mitzuwirken
  • nicht unter dem Einfluß von Alkohol und Drogen zu erscheinen (es gilt die 0,0-Regel)
  • vereinbarte zusätzliche Aufgaben zu erfüllen

Die Teilnahmebescheinigung wird dem Auftraggeber in der letzten Sitzung ausgehändigt, wenn die hier genannten Teilnahmebedingungen erfüllt wurden und er das vereinbarte Entgelt in Höhe von 310 € für die verkehrspsychologische Beratung entrichtet hat. Die Beratung kann vorzeitig abgebrochen werden, wenn einer der oben genannten Bedingungen nicht erfüllt wurde.

5. Besonderheiten

Sofern der Auftraggeber die deutsche Sprache nur unzureichend beherrscht, kann die Anwesenheit eines Dolmetschers auf Kosten des Auftraggebers verlangt werden.
Die Terminvereinbarung verpflichtet zu pünktlichem Erscheinen.

Bei Nichteinhalten eines Termins haftet der Klient für entstandenen Schaden nach
§ 615 BGB, § 304 BGB oder BUGO-Ä Nr. 24 in Höhe des Gebührensatzes einer
Einzelsitzung (77,50 €)

B. Allgemeine Fragen zum Führerscheinentzug

1. Führerschein (FS)-Entzug
1.1 Maßnahmen der Führerschein (FS)-Behörde vor Entzug

 

Punkte

Maßnahme der FS-Behörde

Ergebnis

bis 9

schriftliche Verwarnung

1 mal in 5 Jahren kann ein Punkterabatt von 4 Punkten durch 4 Beratungsgespräche bei anerkannten Verkehrspsychologen erarbeitet werden. Kosten ca. 75 - 100 € pro Stunde, bei mehr als 14 - 17 Punkten Rabatt nur 2 Punkte

14 - 17

schriftliche Aufforderung zu

Maßnahmen wie Nachschulungskurs, Maßnahme durch verkehrspsychologischen Berater, 2 Punkte Rabatt möglich. Kommt die Person der Aufforderung nicht nach, ist FS-Entzug möglich

ab 18

FS-Entzug

MPU

 

1.2 Allgemeines zum FS-Entzug

FS wird entzogen:

  • Strafrecht (z.B. schwerer Verkehrsunfall) - Entscheidung durch Gericht - Entzug im Regelfall 12 Monate
  • Ab hoher Punktebelastung (18 Punkte) von der FS-Stelle. Bei Entzug von 6 Monaten und bei 18 Punkten wird eine MPU angeordnet.
  • Alkoholfahrten wie bekannt (siehe Promillegrenzen)

Fristen des FS-Entzuges können dem Strafbefehl entnommen werden. Formulierung: "Die FS-Behörde darf vor Ablauf von ... den FS nicht wiedererteilen".

2. Punkte in der Verkehrssünderkartei

2.1. Verwaltungsrecht

Seit 1.1.99 werden verwaltungsrechtliche Eintragungen aufgrund von Strafdelikten nach 10 bis 15 Jahren nicht mehr gegen die Betroffenen verwandt. Bei Delikten vor dem 1.1.99 werden die Eintragungen in der Verkehrsteilnehmerakte weitergeführt.

2.2. Tilgung von Punkten

Tat

Schritt

Ergebnis

Ordnungswidrigkeit

Tilgung beginnt mit Rechtskraft (siehe Bußgeldbescheid)

Punkte nach 2 Jahren getilgt

Ordnungswidrigkeit und weitere eintragungspflichtige Delikte

Tilgung beginnt mit Rechtskraft des letzten Delikts, aber -->

Punkte werden längstens 5 Jahre behalten.

Straftaten

Tilgung beginnt mit Rechtskraft

Punkte erlöschen nach 5 Jahren

FS-Entzug
mit Neuerteilung der FS
0 Punkte

3. Neuerteilung des FS

  • Bei Neuerteilung des FS muß der Kandidat lediglich die theoretische und praktische Prüfung wiederholen (seit 1.5.94), wenn er mehr als 2 Jahre nicht im Besitz des FS war.
  • Bei Neuerteilung wird der FS-Inhaber von den Behörden behandelt wie eine Person mit "FS auf Probe". D.h. bei 2 erheblichen Delikten kann eine MPU bei einem FS-Inhaber durch die Behörde angeordnet werden.
  • Die Antragstellung auf Wiedererlangung nach FS-Entzug darf erst 3 Monate vor Anlauf der Sperrfrist erfolgen.
  • Die FS-Stelle teilt mit, was zur Wiedererlangung beizubringen ist.
  • Allgemein ist beizubringen: Führungszeugnis, Paßbild, Sehtest oder augenfachärztliches Gutachten, evtl. auch "Erste Hilfe"- Bescheinigung.
  • Medizinische Gutachten sind beizubringen bei:
- LKW (Fahrzeugklasse D), Wiederholungsuntersuchungen alle 3 Jahre
- Erteilung des FS über dem 50. Lebensjahr
- PKW mit LKW-Berechtigung bis 7,5 t bei Umtausch

Umtausch der Fahrerlaubnis in Internationalen FS wahrscheinlich 2004 oder 2005 Pflicht.

4. Rechtsrelevante Promillegrenzen

Promille

Folge

Begründung

ab 0,3

relative Fahruntüchtigkeit ( bis 0,29%o ist es "kein Alkohol"), Auffälligkeiten werden geahndet, Straftat bei Unfallbeteiligung möglich

-0,2%o-Veränderung Bremsgefühl
-0,3%o erste Wahrnehmungs- und Reaktionsdefizite
-0,4%o-Beginn Gesichtsfeldeinengung
-0,6%o-Rotlichtschwäche, erhöhte -Blendempflindlichkeit
-0,8%o-Tunnelblick

 

ab 0,5
trotz unauffälligen Fahrens als Erstvergehen 2 Punkte + Geldstrafe, Zweitvergehen 3 Punkte + Geldstrafe, Drittvergehen 4 Punkte + Geldstrafe
s. o.
zw. 0,3 und 0,8
Auffälligkeiten werden immer geahndet
s. o.
1,1
Absolute Fahruntauglichkeit, FS-Entzug + Geldstrafe + Punkte. Doppelte Rechtsprechung greift (Straf- und Verwaltungsrecht)
Straftat
zw. 0,81 und 1,09
FS-Entzug bei Auffälligkeit möglich
Fahrauffälligkeiten können als Straftat beurteilt werden.
ab 1,6

zusätzlich immer MPU bei Ersttätern, MPU + Gericht bei Wiederholungstäter

 

 

5. Wann kommt es zur MPU

Es muß nicht zur MPU kommen:

  • bei Ersttätern als Fahranfänger - Maßnahme Nachschulung für alkoholauffällige Fahranfänger bei BAK kleiner als 1,6%o
  • beim Ersttäter bis 1,6%o. Nach Sperrfrist und Neuantrag wird der FS wieder erteilt

Es kommt immer zur MPU:

  • unter 1,6%o + andere eintragungspflichtige Delikte (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen), die Punkte einbringen, Strafmaß über 40 €. Es erfolgt die MPU mit der Fragestellung: "Wird X zukünftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen ?" MPU erfolgt ohne Blutabnahme
  • Mehrfachfahrten unter 1,6%