A.
Verkehrspsychologische Beratung
1. Inhalt
der Beratung
Die verkehrspsychologische
Beratung nach § 4 Abs. 9 StVG dient dem Ziel, Kraftfahrern, die
wegen Ordnungswidrigkeiten und/oder Verkehrsstraftaten aufgefallen
sind, über die Ursachen der Verkehrsauffälligkeiten aufzuklären
und Wege zu einem angemesseneren Verhalten im Straßenverkehr
aufzuzeigen. Sie erfolgt im Rahmen von drei Einzelgesprächen,
einschließlich einer Vor- und Nachbereitung.
Die Beratung soll dazu anregen, die eigene Einstellung zum Straßenverkehr
und zum verkehrssicheren Verhalten zu überprüfen und gegebenenfalls
zu verändern. Dies setzt eine gründliche Auseinandersetzung
mit den persönlichen Bedingungen von Verkehrsauffälligkeiten
voraus (Nachdenken über das eigene Verhalten, Umgang mit Zeitdruck,
Risikoeinschätzung, Gefühle im Straßenverkehr usw.)
Die Einzelgespräche können bei Bedarf durch eine Fahrprobe/Fahrverhaltensbeobachtung
ergänzt werden.
Die verkehrspsychologische Beratung ist als Dienstleistung umfassend
und in sich abgeschlossen. Sie kann jedoch darüber hinaus Empfehlungen
für weiterführende Maßnahmen mit dem Ziel der Verhaltens-
und Einstellungsänderung beinhalten.
Der nach Vorlage der Teilnahmebescheinigung vorgesehene Abzug von
zwei Punkten im Verkehrszentralregister liegt im Aufgabenbereich der
zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
2. Qualitätssicherung
Der Verkehrspsychologische Berater verfügt über eine Anerkennung
nach § 71 FeV und führt seine Tätigkeit als Berater
im Rahmen eines von der Sektion Verkehrspsychologie des Berufsverbandes
Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. (BDP) anerkannten Qualitätssicherungssystems
durch.
3. Schweigepflicht
Der Verkehrspsychologische Berater ist verpflichtet, alle zum
persönlichen Lebensbereich des Auftraggebers gehörenden
Informationen absolut vertraulich zu behandeln (§ 203 StGB).
Auch das Ergebnis der Beratung ist nur für den Auftraggeber bestimmt
und darf vom Berater nicht an Dritte weitergeleitet werden. Für
die Weitergabe der Teilnahmebescheinigung an die Fahrerlaubnisbehörde
ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.
4. Teilnahmebedingungen
Vor der ersten Sitzung legt der Auftraggeber einen aktuellen Auszug
aus dem Verkehrszentralregister oder eine Mitteilung der Fahrerlaubnisbehörde
über alle eingetragenen Auffälligkeiten vor. Zur Erreichung
des Beraterzieles ist die Mitwirkung eine wesentliche Voraussetzung.
Der Auftraggeber verpflichtet sich daher
- pünktlich zu
allen Sitzungen zu erscheinen
- an ihnen mitzuwirken
- nicht unter dem Einfluß
von Alkohol und Drogen zu erscheinen (es gilt die 0,0-Regel)
- vereinbarte zusätzliche
Aufgaben zu erfüllen
Die Teilnahmebescheinigung
wird dem Auftraggeber in der letzten Sitzung ausgehändigt,
wenn die hier genannten Teilnahmebedingungen erfüllt wurden
und er das vereinbarte Entgelt in Höhe von 310 € für
die verkehrspsychologische Beratung entrichtet hat. Die Beratung
kann vorzeitig abgebrochen werden, wenn einer der oben genannten
Bedingungen nicht erfüllt wurde.
5. Besonderheiten
Sofern der Auftraggeber die deutsche Sprache nur unzureichend
beherrscht, kann die Anwesenheit eines Dolmetschers auf Kosten des
Auftraggebers verlangt werden.
Die Terminvereinbarung verpflichtet zu pünktlichem Erscheinen.
Bei Nichteinhalten
eines Termins haftet der Klient für entstandenen Schaden nach
§ 615 BGB, § 304 BGB oder BUGO-Ä Nr. 24 in Höhe
des Gebührensatzes einer
Einzelsitzung (77,50 €)
B. Allgemeine
Fragen zum Führerscheinentzug
| 1. |
Führerschein
(FS)-Entzug |
| 1.1 |
Maßnahmen
der Führerschein (FS)-Behörde vor Entzug |
Punkte
|
Maßnahme
der FS-Behörde
|
Ergebnis
|
bis 9
|
schriftliche Verwarnung
|
1 mal in 5 Jahren
kann ein Punkterabatt von 4 Punkten durch 4 Beratungsgespräche
bei anerkannten Verkehrspsychologen erarbeitet werden. Kosten
ca. 75 - 100 € pro Stunde, bei mehr als 14 - 17 Punkten
Rabatt nur 2 Punkte
|
14 - 17
|
schriftliche Aufforderung
zu
|
Maßnahmen wie Nachschulungskurs,
Maßnahme durch verkehrspsychologischen Berater, 2 Punkte Rabatt
möglich. Kommt die Person der Aufforderung nicht nach, ist
FS-Entzug möglich
|
ab 18
|
FS-Entzug
|
MPU
|
1.2 Allgemeines zum
FS-Entzug
-
Strafrecht
(z.B. schwerer Verkehrsunfall) - Entscheidung durch Gericht -
Entzug im Regelfall 12 Monate
-
Ab hoher
Punktebelastung (18 Punkte) von der FS-Stelle. Bei Entzug von
6 Monaten und bei 18 Punkten wird eine MPU angeordnet.
-
Alkoholfahrten
wie bekannt (siehe Promillegrenzen)
Fristen des FS-Entzuges
können dem Strafbefehl entnommen werden. Formulierung: "Die FS-Behörde
darf vor Ablauf von ... den FS nicht wiedererteilen".
2. Punkte in der Verkehrssünderkartei
2.1. Verwaltungsrecht
Seit 1.1.99 werden verwaltungsrechtliche
Eintragungen aufgrund von Strafdelikten nach 10 bis 15 Jahren nicht
mehr gegen die Betroffenen verwandt. Bei Delikten vor dem 1.1.99
werden die Eintragungen in der Verkehrsteilnehmerakte weitergeführt.
2.2. Tilgung von Punkten
Tat
|
Schritt
|
Ergebnis
|
Ordnungswidrigkeit
|
Tilgung beginnt
mit Rechtskraft (siehe Bußgeldbescheid)
|
Punkte nach 2 Jahren
getilgt
|
Ordnungswidrigkeit
und weitere eintragungspflichtige Delikte
|
Tilgung beginnt
mit Rechtskraft des letzten Delikts, aber -->
|
Punkte werden längstens
5 Jahre behalten.
|
Straftaten
|
Tilgung beginnt
mit Rechtskraft
|
Punkte erlöschen
nach 5 Jahren
|
FS-Entzug
|
mit Neuerteilung
der FS
|
0 Punkte
|
3. Neuerteilung des
FS
-
Bei Neuerteilung
des FS muß der Kandidat lediglich die theoretische und praktische
Prüfung wiederholen (seit 1.5.94), wenn er mehr als 2 Jahre nicht
im Besitz des FS war.
-
Bei Neuerteilung
wird der FS-Inhaber von den Behörden behandelt wie eine Person mit
"FS auf Probe". D.h. bei 2 erheblichen Delikten kann eine MPU bei
einem FS-Inhaber durch die Behörde angeordnet werden.
-
Die Antragstellung
auf Wiedererlangung nach FS-Entzug darf erst 3 Monate vor Anlauf
der Sperrfrist erfolgen.
-
Die FS-Stelle
teilt mit, was zur Wiedererlangung beizubringen ist.
-
Allgemein
ist beizubringen: Führungszeugnis, Paßbild, Sehtest oder augenfachärztliches
Gutachten, evtl. auch "Erste Hilfe"- Bescheinigung.
-
Medizinische
Gutachten sind beizubringen bei:
| - |
LKW (Fahrzeugklasse
D), Wiederholungsuntersuchungen alle 3 Jahre |
| - |
Erteilung
des FS über dem 50. Lebensjahr |
| - |
PKW mit
LKW-Berechtigung bis 7,5 t bei Umtausch |
Umtausch der Fahrerlaubnis
in Internationalen FS wahrscheinlich 2004 oder 2005 Pflicht.
4. Rechtsrelevante Promillegrenzen
Promille
|
Folge
|
Begründung
|
ab 0,3
|
relative Fahruntüchtigkeit
( bis 0,29%o ist es "kein Alkohol"), Auffälligkeiten werden
geahndet, Straftat bei Unfallbeteiligung möglich
|
| -0,2%o-Veränderung
Bremsgefühl |
| -0,3%o
erste Wahrnehmungs- und Reaktionsdefizite |
| -0,4%o-Beginn
Gesichtsfeldeinengung |
| -0,6%o-Rotlichtschwäche,
erhöhte -Blendempflindlichkeit |
| -0,8%o-Tunnelblick |
|
ab 0,5
|
trotz unauffälligen
Fahrens als Erstvergehen 2 Punkte + Geldstrafe, Zweitvergehen
3 Punkte + Geldstrafe, Drittvergehen 4 Punkte + Geldstrafe
|
s. o.
|
zw. 0,3 und
0,8
|
Auffälligkeiten
werden immer geahndet
|
s. o.
|
1,1
|
Absolute Fahruntauglichkeit,
FS-Entzug + Geldstrafe + Punkte. Doppelte Rechtsprechung greift
(Straf- und Verwaltungsrecht)
|
Straftat
|
zw. 0,81 und
1,09
|
FS-Entzug
bei Auffälligkeit möglich
|
Fahrauffälligkeiten
können als Straftat beurteilt werden.
|
ab 1,6
|
zusätzlich immer
MPU bei Ersttätern, MPU + Gericht bei Wiederholungstäter
|
|
5. Wann kommt es zur MPU
Es muß nicht
zur MPU kommen:
- bei Ersttätern als Fahranfänger
- Maßnahme Nachschulung für alkoholauffällige Fahranfänger bei BAK
kleiner als 1,6%o
- beim Ersttäter bis 1,6%o.
Nach Sperrfrist und Neuantrag wird der FS wieder erteilt
Es kommt immer zur
MPU:
- unter 1,6%o + andere eintragungspflichtige
Delikte (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen), die Punkte einbringen,
Strafmaß über 40 €. Es erfolgt die MPU mit der Fragestellung:
"Wird X zukünftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen
?" MPU erfolgt ohne Blutabnahme
- Mehrfachfahrten unter
1,6%
|